Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 31 Leistungen in einer Traumaambulanz

Stand: 01.01.2021

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/31#abs-1 (1) In einer Traumaambulanz wird psychotherapeutische Intervention erbracht, um den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/31#abs-2 (2) Psychotherapeutische Intervention wird nur in Traumaambulanzen erbracht, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37 geschlossen haben.

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